Zum 31.12.2022 musste eine Vielzahl von Instituten, basierend auf dem ITS zu den Offenlegungsanforderungen gem. Art. 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), vergleichbare qualitative und quantitative Angaben zu Nachhaltigkeitsrisiken offenlegen. Dabei handelt es sich z.B. um quantitative Angaben zu klimawandelbedingten Transition-Risiken und physische Risiken sowie Angaben zu den Maßnahmen der Institute zur Unterstützung von Gegenparteien beim Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft und bei der Anpassung an den Klimawandel. Die qualitativen Angaben umfassten Informationen wie die Institute Nachhaltigkeitsaspekte in ihrer Unternehmensführung, in ihrem Geschäftsmodell, in der Strategie und in ihr Risikomanagement implementieren.
Ab 2024 geht es für die Institute mit der Offenlegung in die „heiße Phase“, da nun zusätzlich die Kennzahlen „Green Asset Ratio“ (GAR) (per 31.12.2023) und die „Banking Book Taxonomy Alignment Ratio“ (BTAR) (ab Juni 2024) berichten müssen. Die Kennzahlen basieren auf der EU-Taxonomie. Die EU-Taxonomie-Verordnung bildet den europäischen Rechtsrahmen, der die zugrundeliegenden Kriterien definiert. Bisher werden nur die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt. Die übrigen vier Umweltziele (Kreislaufwirtschaft, Biodiversität, Schutz der Wasserressourcen, Vermeidung von Umweltverschmutzung) sollen im Laufe des Jahres 2023 nachgereicht werden.
Das GAR setzt das nachhaltig finanzierte Geschäftsvolumen und die nachhaltigen Investitionen in Beziehung zum Gesamtgeschäftsvolumen. Der Zähler des GAR enthält nur Forderungen von Unternehmen, die nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. zukünftig der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind. Kredite an kleinere Unternehmen und internationales Geschäft werden im Zähler nicht mitgezählt, im Nenner dagegen schon. Daher soll die BTAR die GAR ergänzen. Im Gegensatz zum GAR berücksichtigt das BTAR auch Forderungen gegenüber Unternehmen, welche nicht nach der NFRD/CSRD berichtspflichtig sind, sprich kleine und mittlere Unternehmen sowie Nicht-EU-Forderungen.
Zum einen stellt die Beschaffung der notwendigen Daten eine enorme Herausforderung dar. Wesentlich ist es, die benötigten Daten zu definieren, systematisch zu erfassen und aufzubereiten. Insbesondere bei Gegenparteien, die nicht der NFRD/CSRD-Pflicht unterliegen und die relevanten Informationen möglicherweise noch nicht systematisch erfassen, wird die Beschaffung der Daten herausfordernd. Zum anderen ist die detaillierte Analyse der Geschäftstätigkeit auf Taxonomiefähigkeit („taxonomy-eligible“) und in der Folge auf Taxonomiekonformität („taxonomy-aligned“) eine große Herausforderung für die Institute.
Im weiteren Verlauf der bankenaufsichtsrechtlichen Regulierung wird darüber hinaus die Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken auf alle Institute ausgedehnt werden. Angekündigt ist, die Durchführungsverordnung im Sinne des Proportionalitätsprinzip anzupassen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den ESG-Offenlegungspflichten ist daher auch für Institute relevant, die derzeit noch nicht der ESG-Offenlegung unterliegen
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